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Was ist eine Exhumierung?

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Bereits wenige Tage nach seinem Ableben wird der Körper eines toten Menschen beerdigt. Damit soll nicht nur sichergestellt werden, dass sich aus den leblosen Überresten keine Krankheitsherde bilden können. Der Leib darf zudem in den Genuss der Totenruhe kommen, um ungehindert ein Bestandteil der Natur werden zu können. Wer hierbei widerrechtlich das Grab öffnet, den Toten schändet oder anderweitig die letzte Ruhe stört, macht sich einer Straftat schuldig und muss mit nicht unerheblichen Sanktionen rechnen. Demgegenüber kann es jedoch immer auch gute Gründe geben, einen Verstorbenen zu Zwecken einer Untersuchung noch einmal aus seinem Grab zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Exhumierung, die unterschiedliche Ziele verfolgt. Sie ist indes an hohe Anforderungen geknüpft.

Die Suche nach der Wahrheit
In vielen Fällen wird eine Exhumierung vorgenommen, wenn an der Todesursache des Verstorbenen Zweifel bestehen. So ist es selbst nach Jahren vielfach noch möglich, einem neuen Indiz nachzugehen und in den Knochen oder Organen abgelagerte Gifte nachzuweisen. Aber auch zu geschichtlichen Zwecken ist es mitunter ratsam, ein Grab zu öffnen und den Vorgang einer Schlacht oder einer Epidemie zu untersuchen. Daneben geben auch anderweitige Ausgrabungen erst nach Jahrtausenden über frühere Lebensweisen Aufschluss. Denkbar wäre ebenso, dass ein Toter von einem Grab in ein anderes überführt wird. Etwa dann, wenn er beispielsweise im Zuge eines Krieges auf einem Feld oder im Wald vergraben war und nach zweifelsfreier Identifikation nun auf einem Friedhof beigesetzt wird.

Die Anforderungen an die Exhumierung
Davon abzugrenzen ist jedoch die Exhumierung im engeren Sinne. Sie tritt dann in Kraft, wenn ein Toter wenige Tage, Wochen oder Monate nach seinem Ableben aus dem Grab geholt wird. Dieser Vorgang ist besonders sensibel und daher mit erheblichen Anforderungen verbunden. Liegen diese nicht vor, handelt es sich um eine rechtswidrige Störung der Totenruhe. Grundsätzlich darf somit nur ein Richter das Einverständnis zur Graböffnung geben. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Todesursache unklar ist oder ein neuer Verdacht eines Verbrechens vorliegt. Bei Gefahr im Verzug ist zudem die Staatsanwaltschaft befugt, diesen Vorgang einzuleiten. Sofern Hinterbliebene des Toten ausfindig gemacht werden können, sind sie zu benachrichtigen.

Keine Handhabe dagegen
Gerade für die Angehörigen ist dieser Vorgang vielfach nur schwer zu ertragen. So mag es zwar ein Trost sein, dass ein etwaiges Verbrechen nach der langen Zeit der Ungewissheit aufgeklärt werden kann. Für die engsten Familienangehörigen ist aber selbst das oft unzumutbar, da gerade durch diesen Vorgang alte seelische Wunden aufreißen können. Ein Rechtsmittel gegen die Exhumierung steht ihnen grundsätzlich zwar zu. Meist wird dieses im Zuge der besonderen Maßnahmen und dem Erfordernis der Aufklärung eines Verbrechens aber nicht dazu führen, die Graböffnung verhindern zu können. So bleibt es ihnen nur, die – wenn auch gesetzlich vorgesehene und damit nicht rechtswidrige – Störung der Totenruhe zu akzeptieren.

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