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Die Sozial-Bestattung

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Ein Todesfall in der Familie ist nicht nur ein schwerer Verlust, der überwunden werden muss. Für viele Hinterbliebene sind auch die mit der Bestattung verbundenen Kosten ein großes Problem, denn selbst die preiswertesten Varianten schlagen mit mehreren Hundert Euro zu Buche. Ob sie es sich leisten können oder nicht: Die Angehörigen sind dazu verpflichtet, für die Bestattung aufzukommen. Allerdings kann das Sozialamt einspringen und die Kosten übernehmen, wenn die Hinterbliebenen nachweisen können, dass sie nicht über die ausreichenden Mittel verfügen.

Übernahme der Kosten durch das Sozialamt

Da die Übernahme der Bestattungskosten durch den Staat eine Sozialleistung darstellt, ist der finanzielle Rahmen, den die Hinterbliebenen zur Verfügung haben, eingeschränkt. Auch wenn das tatsächliche Ausmaß der Beihilfe regional variieren kann, sind bei einer Sozialbestattung meist nur die grundlegenden Kosten abgedeckt. Zusätzliche Wünsche wie etwa das Veröffentlichen einer Todesanzeige oder eine an die Bestattung anschließende Feierlichkeit werden nicht übernommen. So kann es unter Umständen dazu kommen, dass die persönlichen Wünsche des Verstorbenen nicht bzw. nur teilweise erfüllt werden können. Allerdings gilt: Hat der Verstorbene seinen Wunsch in einer Bestattungsverfügung festgehalten, muss das Sozialamt für diesen aufkommen, sofern die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wunsch in jedem Fall schriftlich formuliert werden und eindeutig zu verstehen sein muss.

Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten

Eine Sozialbestattung kann dann stattfinden, wenn die Angehörigen nachweislich keine finanziellen Mittel besitzen, die eine angemessene und menschenwürdige Beerdigung möglich machen können. Dafür muss zunächst ein Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden. Ein Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II ist nicht notwendig; auch Geringverdiener oder beispielsweise Rentner können den Antrag stellen. Neben dem auszufüllenden Antragsformular muss durch das Einreichen entsprechender Nachweise bescheinigt werden, dass keine finanziellen Reserven vorhanden sind. Dazu zählt nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch das des Verstorbenen. Das Amt benötigt dazu etwa Kontoauszüge, Versicherungspolicen und ähnliche offizielle Nachweise. Auch das Erbe, sofern vorhanden, muss angegeben werden. Wird der Antrag bewilligt, muss auch der beauftragte Bestatter davon in Kenntnis gesetzt werden, denn er muss in diesem Fall nach einer bestimmten Kostenverordnung abrechnen. Lehnt das Amt den Antrag auf Sozialbestattung ab, sollten die Angehörigen das Gespräch mit dem Bestatter suchen und ihm ihre Lage schildern. Oftmals ist es möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, die auch bei einschränkten finanziellen Mitteln geleistet werden kann.

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