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Sonderurlaub bei Todesfall

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Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, ist das ein tragisches Ereignis, das sich auf nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens nachhaltig auswirkt. Neben dem Verlust selbst müssen die Hinterbliebenen auch zahlreiche Dinge organisieren und benötigen natürlich auch Zeit, um mit dem Verlust angemessen umzugehen. Daher ist bei Arbeitnehmern ein Sonderurlaub im Todesfall immer wieder ein Thema, das besser geklärt ist, bevor der Ernstfall eintritt.

Anrecht auf Sonderurlaub im Todesfall

Entgegen der allgemeinen Ansicht ergibt sich ein möglicher Urlaubsanspruch bei einem Trauerfall innerhalb der Familie nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), sonders aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dessen Paragraph 616 befasst sich mit einer vorübergehenden Verhinderung des Arbeitnehmers „…für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“. Konkret bedeutet dieser Paragraph, dass einem Arbeitnehmer bei einem familiären Todesfall seine tägliche Arbeit nicht zugemutet werden kann und dass er diesen Umstand nicht zu verantworten hat, weil ein solcher Todesfall als Verhinderungsgrund angesehen wird. Diese Regelung greift allerdings nur bei einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades zum Verstorbenen (Kind, Eltern, Geschwister, Partner).

Dauer des Sonderurlaubs

Über die Dauer eines solchen Urlaubs macht der Gesetzgeber keine Angaben und das ist auch gut so, denn das Ableben eines geliebten Menschen ist von Familie zu Familie unterschiedlich und erfordert daher immer eine Einzelfallentscheidung. Hier ist der Arbeitgeber gefragt oder besser sein Fingerspitzengefühl. Durch verschiedene Einzelentscheidungen und Erfahrungswerte haben sich im Laufe der Zeit aber einige Richtwerte bezüglich der Urlaubsdauer herauskristallisiert. Danach orientiert sich die mögliche Urlaubsdauer oft an der Dauer der Betriebszugehörigkeit (ähnlich wie beispielsweise bei Abfindungen). So wird Arbeitnehmern, die erst sechs Monate tätig sind zwischen einem Tag und maximal drei Tagen Sonderurlaub gewährt. Beträgt die Beschäftigungsdauer zwischen sechs Monaten und ein Jahr, geht man von etwa zwei Tagen bis rund sieben Tagen aus und bei Arbeitnehmern, die länger als ein Jahr arbeiten, gelten drei Tage bis höchstens zwei Wochen als angemessen.

In größeren Unternehmen ist die Dauer eines Sonderurlaubs auch in Tarifverträgen oder ähnlichen innerbetrieblichen Vereinbarungen geregelt. Dadurch können die genannten Zeiträume variieren und sind eher als unverbindliche Richtlinien anzusehen. Vielfach müssen solche Verträge aber nicht herangezogen werden, weil fast alle Arbeitgeber sehr verständnisvoll und mit Respekt auf einen solch schweren Verlust reagieren.

Der Begriff „Sonderurlaub“ macht die Außergewöhnlichkeit der vorübergehenden Freistellung deutlich. Daher versteht es sich von selbst, dass ein solcher Urlaub natürlich nicht auf den im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten regulären Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Lohnfortzahlung – ja oder nein?

Die meisten Arbeitnehmer wird eine Lohnfortzahlung bei einem solchen Sonderurlaub nur wenig bis gar nicht tangieren. Dennoch hat der Gesetzgeber auch hier dafür gesorgt, dass es diesbezüglich nicht zu Unstimmigkeiten oder Benachteiligungen kommt. Der schon erwähnte § 616 BGB sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer, der einen Sonderurlaub wegen eines Todesfalls in Anspruch nehmen muss, keinerlei finanzielle Nachteile oder Einbußen hinnehmen muss.

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