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Körperspende

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Es hat sich über die Jahrhunderte zu einer festen Tradition entwickelt, einen Verstorbenen relativ schnell zu beerdigen. Dafür sprechen auch viele gute Gründe, denn der leblose Leib wäre ein Herd für Infektionen und Krankheiten. Ebenso wollen die Hinterbliebenen dem Toten seine verdiente Ruhe gönnen. Doch gerade für die Wissenschaft ist dieser Vorgang nicht immer sinnvoll. Sie würde eher davon profitieren, wenn der Körper des Verstorbenen zur Forschung eingesetzt werden könnte. Ebenso ist daran zu denken, dass junge Mediziner ihr Handwerk nicht an Lebenden erlernen, sondern den anatomischen Aufbau oft nur über die Sezierung eines Verblichenen veranschaulicht bekommen. Daher ist es möglich, den Körper einer solchen Einrichtung zu spenden. Wer sich dazu entschließt, muss jedoch einiges beachten.

Das Abkommen zu Lebzeiten

Zunächst ist hierbei entscheidend, dass alleine der Verstorbene darüber verfügen kann, ob sein Körper nach dem Tod einem solchen Institut – etwa einer Universität – überstellt wird. Den Hinterbliebenen wird dabei kein Mitspracherecht gewährt. Sie können die zu Lebzeiten abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Körperspender und dem wissenschaftlichen Institut nicht rückgängig machen. Ebenso wenig können sie einen Körper freigeben, der nie für die Spende gedacht war. Entscheidend ist somit der Vertrag zwischen dem Toten und der bedachten Einrichtung. Für die Angehörigen gilt dabei lediglich die Aufgabe, das Institut von dem Ableben der Person in Kenntnis zu setzen und damit den Vorgang der Körperspende einzuleiten. Alles Weitere übernimmt die Universität von sich aus.

Mit hohen Kosten verbunden

So ehrenwert der Schritt einer solchen Spende auch sein mag, so ist er doch für den Menschen mit vielen Kosten verbunden. Denn er trägt die Ausgaben seiner späteren Beerdigung selbst. Auch die Überführungskosten vom Bestattungsinstitut zur Universität sowie von dort wieder zurück werden ausschließlich ihm in Rechnung gestellt. So kann es vorkommen, dass er kurz nach dem Abschluss der Vereinbarung mit einem Institut selbst in die Pflicht gerät, diese Kosten zu regeln. Dafür kann er etwa die Sterbegeldversicherung in Anspruch nehmen. Häufiger dagegen wird hierfür ein Teil des Sparbuches verwendet. Ebenso darf jedoch per Testament eine Zahlung durch die Angehörigen festgesetzt werden, die sich dafür wiederum aus den Hinterlassenschaften des Verstorbenen bedienen.

Nicht immer möglich

Wer sich zu einer Körperspende bereit erklärt, sollte dazu mit einem solchen Institut in Kontakt treten und einen entsprechenden Vertrag unterzeichnen. Allerdings ist es denkbar, dass die Universität von sich aus den Vorgang ablehnt. Das kann dann der Fall sein, wenn die Person infektiöse Krankheiten aufweist. Selbst nach dem Tod kann trotz einer bestehenden Vereinbarung die Annahme des Leibes verwehrt werden. Das ist meist dann einschlägig, wenn körperliche Deformationen durch Fremdeinwirkung vorliegen und der Körper damit zu wissenschaftlichen Zwecken nicht mehr taugt. Sollte sich dagegen ein Arzt zur Obduktion des Verstorbenen entschließen, um den Tod zu untersuchen, so können dessen sterbliche Überreste ebenfalls nicht mehr für eine Spende eingesetzt werden.

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