Sozialbestattung: Bestattungskosten vom Sozialamt

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Wenn ein Mensch stirbt, muss er auf angemessene Art und Weise bestattet werden. Vielen Menschen ­regeln noch zu ihren Lebzeiten ­ihre eigene Bestattung, indem sie zum Beispiel ein Schreiben in ihrer Wohnung hinterlassen oder in ihrem Testament genau aufführen, wie und wo sie bestattet werden möchten.

Eine Bestattung ist aber mit einigen Kosten verbunden. Nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Erben eines Verstorbenen verpflichtet, die Kosten für eine standesgemäße Bestattung zu tragen. Dabei können die Erben entweder die Beerdigungskosten aus der geerbten Erbmasse bezahlen oder sie begleichen die Rechnungen aus eigener Tasche.
Dazu muss man aber erst einmal wissen, wer die Erben des Verstorbenen überhaupt sind. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, muss dieses nur noch von dem zuständigen Amtsgericht eröffnet werden und die Erben stehen damit fest. Gibt es kein Testament, gelten die nächsten Angehörigen als Erben. Dies sind zum ­einen der Ehepartner und zum anderen die Kinder des Verstorbenen.
Wenn jetzt aber ein Mensch verstirbt, der entweder keine Angehörigen oder sonstigen Erben hat oder dessen Angehörige oder Erben mittellos sind, so muss die Bestattung trotzdem bezahlt werden. In solchen Fällen findet dann häufig eine Kostenübernahme durch das Sozialamt statt und man spricht von einer Sozialbestattung.

Das Problem bei einer Sozialbestattung in Deutschland ist es, dass die Sozialämter in den verschiedenen Städten und Bundesländern sehr unterschiedliche Entscheidungen treffen, wenn es um die Kostenübernahme von Bestattungsrechnungen geht. Auch die dazugehörigen Gerichtsentscheidungen verschiedener Sozialgerichte fallen sehr unterschiedlich aus.

Inzwischen hat es sich aber so ergeben, dass die Sozialämter in der Regel die ortsüblichen Kosten für die Grabstelle, für den Sarg oder die Urne - je nach Art der Beerdigung -, für die Leichenkleidung, für die öffentlich-rechtlichen Gebühren im Zusammenhang mit der Bestattung inklusive ­die Kosten für ­das Grabgeläute und das Orgelspiel während der Trauerfeier, die Kosten für einen einfachen Blumenschmuck von Sarg und Trauerhalle sowie die Kosten für die Sargträger übernehmen. Auch eine einfache, kleine Traueranzeige in der Tageszeitung und in vielen Fällen die Kosten für Danksagungen an die nächsten Angehörigen stellen meist kein Problem dar.

Anders sieht es dagegen bei der Anschaffung eines Grabsteins und bei der Übernahme der sogenannten Stolgebühren aus. Während viele Sozialämter die Übernahme eines Grabsteins ablehnen und nur ein Holzkreuz oder eine Holztafel bezahlen, werden die Stolgebühren, also die Gebühren, die für die Teilnahme eines Geistlichen an einem Begräbnis bezahlt werden müssen, meist vom Sozialamt übernommen.

Sofern es Angehörige eines Verstorbenen gibt, die nicht in der Lage sind, die Bestattung zu bezahlen, so müssen diese einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Sozialamt zur Kostenübernahme einer Sozialbestattung stellen. Dabei empfiehlt es sich, vor Beauftragung eines Bestatters mit dem Sozialamt die Kostenfrage zu klären, um spätere Diskussionen über die Höhe der entstandenen Kosten zu vermeiden.

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